Benützungsrechte und Pflichten
Die Marke darf nur für Produkte beansprucht werden, die vollständig in der Schweiz erzeugt oder genügend in der Schweiz bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Der schweizerische Wertanteil eines Produktes muss mindestens 50 Prozent betragen.
Der Benützer ist berechtigt, die Marke auf Produkten und deren Verpackung, in Katalogen, Prospekten, Betriebsanleitungen, Formularen aller Art, Drucksachen und in der Werbung in frei wählbarer Art zu benutzen, beispielsweise als Kleber, Stempel, Etikette, Anhänger, Plombe usw.
Vgl. Artikel 2 – 8:
| Marken-Benützungsvertrag 171.73kB | Dec 2, 2009 |